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23.07.2010

Mobilfunk: Baugesuch der Swisscom

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Verwaltungsgericht stützt Entscheid des Gemeinderates Meggen

Die Swisscom kann eine projektierte Mobilfunkanlage an der Neuhusstrasse 3 in Meggen weiterhin nicht bauen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat ihre Beschwerde gegen den Gemeinderat Meggen abgewiesen. Dieser war nicht auf das zweite Baugesuch der Swisscom eingetreten und hatte es nur als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.

Am 27. September 2007 reichte die Swisscom Mobile AG ein zweites Gesuch für den Neubau einer Kommunikationsanlage mit sechs GSM/UMTS-fähigen Antennen am Standort Neuhusstrasse 3 in Meggen ein. Gegenüber dem ersten Projekt vom 19. Oktober 2006, welches vom Gemeinderat Meggen abgewiesen worden war, nahm die Bauherrschaft eine Reduktion der abgestrahlten Leistung (4200 statt 5400 Watt) und der Gesamthöhe der Antenne (13,7 statt 18 m) vor. Gegen das Baugesuch wurden 25 Einsprachen erhoben, darunter eine Sammeleinsprache des Quartiervereins Vordermeggen-Oberland mit 525 Unterschriften.

Nicht eingetreten
Mit Entscheid vom 25. März 2009 trat der Gemeinderat Meggen auf das zweite Baugesuch der Swisscom nicht ein, weil es sich aus seiner Sicht lediglich um ein Wiedererwägungsgesuch handelte. Gegen diesen Entscheid erhob die Rechtsnachfolgerin der Swisscom Mobile AG, die Swisscom (Schweiz) AG, am 20. April 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Sie verlangte die Erteilung der Baubewilligung für die projektierte Kommunikationsanlage am Standort Neuhusstrasse 3 in Meggen.

Beschwerde abgewiesen
Der Gemeinderat Meggen beantragte in der Folge Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses hält in seinem Entscheid vom 29. Juni 2010 fest, dass eine Redimensionierung der projektierten Mobilfunkantenne für eine Bewilligung durch die Gemeinde Meggen nicht ausreiche. Für die Gemeinde seien nicht die Höhe und Ausstattung der Anlage massgebend, «sondern die Tatsache an sich, dass es sich um eine Mobilfunkanlage handelt, eine solche aber ohne entsprechende Anpassung des Gestaltungsplanes Neuhus nicht bewilligt werden kann.» Wenn die Swisscom als Beschwerdeführerin wiederum ein Baugesuch für eine Mobilfunkantenne am gleichen Standort einreiche, ohne dass sich die Rechtslage geändert habe, mache sie eine identische Streitsache anhängig, hält das Verwaltungsgericht fest und folgert: «Die Vorinstanz (die Gemeinde Meggen) ist somit zu Recht auf das zweite Baugesuch nicht eingetreten und hat dieses nur als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen.» Die Gemeinde habe das erneute Baugesuch als unzulässig bezeichnet, «da eine Wiedererwägung nicht dazu dienen dürfe, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder – was im vorliegend zu beurteilenden Fall vor allem massgebend ist – die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.»
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der dargelegten Gründe die Beschwerde der Swisscom (Schweiz) AG abgewiesen. Dieser Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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