Fördergesuch Erschliessung Ladeinfrastruktur bei Altbauten

Förderprogramm
  1. Formular
  2. Kontrolle
  3. Bestätigung

Förderbedingungen + Hinweise

  • Das Beitragsgesuch ist spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme mit allen erforderlichen Beilagen einzureichen.
  • Unterstützt werden Installationen in bestehenden Bauten mit Bauvollendung vor 01.01.2019.
  • Gefördert werden Ladeinfrastrukturen in Ein- und Zweifamilienhäuser. Ab drei Wohneinheiten wird an das Förderprogramm des Kantons Luzern verwiesen.
    Wird das entsprechende Gesuch vom Kanton abgelehnt, kann ein Gesuch bei der Gemeinde gestellt werden. Es muss eine schriftliche Absage des Kantons inkl. Begründung und ein Lastenmanagement vorliegen.
  • Der Strom für die Ladestation muss ausschliesslich aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Eigenleistungen können nicht als Investitionen geltend gemacht werden. Die Kosten müssen mittels Rechnungen belegt werden können.
  • Die Erschliessungskosten beinhalten die Erstellung von Strom- und Kommunikationsleitungen zu den Parkplätzen. Nicht zu den Erschliessungskosten gehören die Ladestation sowie die Installation der Ladestation.
  • Förderberechtig sind nur Eigentümer oder deren Verwaltungen.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Energiefonds.
  • Inbetriebnahme/Fertigstellung bis 31.12.2023
    Bezahlt werden 25 % der Investitionskosten oder maximal CHF 500.00 pro Parkplatz. Der kleinere Betrag wird gefördert.
  • Inbetriebnahme/Fertigstellung ab 01.01.2024
    Bezahlt werden CHF 300.00 pro erschlossenem Parkplatz. Es wird maximal ein Parkplatz pro Wohneinheit gefördert.
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GrundeigentümerIn oder Verwaltung
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Ladeinfrastruktur
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