Verfahren

In der Regel sind bei einem Todesfall keine sichernden Massnahmen erforderlich. Das Teilungsamt begibt sich deshalb im Normalfall auch nicht in Wohnungen oder Häuser von Verstorbenen.

Falls dringender Handlungsbedarf gegeben ist oder Sie als Angehörige/r begründeten Verdacht auf einen Missbrauch haben, bitten wir Sie, uns umgehend zu kontaktieren.

Eröffnung von Testamenten, Ehe- und Erbverträgen

Nach der Mitteilung eines Todesfalles prüfen wir umgehend, ob Verfügungen bei uns deponiert sind. Wer eine letztwillige Verfügung einer verstorbenen Person findet, hat sie der Teilungs­behörde sofort einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (Art. 556 ZGB). Die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen an die Erben erfolgt durch uns.

Willensvollstreckung

Hat die verstorbene Person mittels letztwilliger Verfügung eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker bestimmt, wird diese Person sofort durch uns kontaktiert. Bei einer Annahme des Mandats stellt die Teilungsbehörde den Willensvollstrecker-Ausweis (auch Willensvollstrecker-Zeugnis) aus. Die Willensvollstreckerin/der Willensvollstrecker ist für die Verwaltung und Teilung des Nachlasses zuständig.

Inventar

Die Teilungsbehörde erstellt ein Inventar mit den Vermögenswerten und Schulden der verstorbenen Person resp. beider Ehegatten. Der Ansprechperson wird schriftlich mitgeteilt, welche Unterlagen dafür erforderlich sind. Die Erben erhalten ein Exemplar dieses Inventars.

Öffentliches Inventar / Erbschaftsantritt

Falls für Sie als Erbin/Erbe die Vermögensverhältnisse des/der Verstorbenen schwer überblickbar sind und/oder nicht von vorneherein von einem Aktivenüberschuss oder einer Überschuldung ausgegangen werden kann, ist möglicherweise die Aufnahme eines öffentlichen Inventars angezeigt. Das Begehren dafür muss innert Monatsfrist seit dem Tod gestellt werden. Wir verweisen auf das Merkblatt "Rechte und Pflichten der Erben" und empfehlen Ihnen, uns bei Unsicherheiten zu kontaktieren.

Erbenbescheinigung

Die Erbenbescheinigung (auch Erbschein) ist das erforderliche Legitimationspapier der Erben zur gemeinsamen Verfügung über Vermögenswerte (insbesondere bei Banken und bei Grundstücken). Die Erbenbescheinigung kann frühestens nach Ermittlung der Erbfolge sowie Erklärung über den Erbschaftsantritt oder Ablauf der Ausschlagungsfrist aller Erben ausgestellt werden. Das Ausstellen der Erbenbescheinigung ist Gegenstand unseres Verfahrens.