Baubewilligungspflicht
Wer eine Baute oder Anlage erstellen, baulich oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Baubewilligung einzuholen. Die in § 53 PBV erwähnten Bauten und Anlagen unterstehen der Baubewilligungspflicht.
Ausgenommen sind Bauten und Anlagen oder Änderungen derselben, für die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Bau- und Nutzungsvorschriften vorgängig zu kontrollieren. Dazu zählen insbesondere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten (§ 184 PBG).
Das neue online Tool Beilagenhilfe - Kanton Luzern unterstützt Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, sowie Planungsbüros und Fachstellen bei der Ermittlung des erforderlichen Bewilligungstyp, zeigt die notwendigen Pflichtbeilagen und reduziert unvollständige Gesuchseingaben.
Im Zweifelsfalle bitten wir Sie, eine schriftliche Anfrage zu senden via Mail bauamt@meggen.ch oder Sie verwenden das kantonale Gesuchsformular für Vorabklärungen.