Gesuch für Plakatständer

Werkdienst
  1. Formular
  2. Kontrolle
  3. Bestätigung

Die Gemeinde besitzt - primär für eigene Zwecke - Plakatständer. In der Zeit, in welcher diese von der Gemeinde nicht beansprucht werden, stehen sie auch den in Meggen ansässigen nichtkommerziellen Vereinen/Organisationen und Ortsparteien zur Verfügung.

Generell:

  • Plakatständer werden nicht für gewerbliche und kommerzielle Zwecke zur Verfügung gestellt.
  • Der Werkdienst beklebt die Plakatständer (ein-/zweiseitig).
  • Plakatformat ist Weltformat, F4, 89.5 x 128 cm.
  • Die Plakate sind spätestens 5 Arbeitstage vor dem Aushangdatum beim Leiter Werkdienst im Werkhof abzugeben.
  • Der Plakataushang wird in der Regel für maximal 4 Wochen bewilligt.*
  • Es erfolgt keine Kostenverrechnung.

Nichtkommerzielle Vereine/Organisationen und Ortsparteien:

  • Es stehen gemäss Situationsplan die 7 definierten Standorte gemäss Situationsplan zur Verfügung. Weitere Standorte auf gemeindeeigenen Grundstücken werden nicht bewilligt.
  • Ortsparteien sind berechtigt, bei Themen von öffentlichem Interesse zu plakatieren, wenn der Anlass nicht im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abstimmung steht (keine Kampagnen).
  • Es steht ausschliesslich der Dorfplatz zur Verfügung. Weitere Standorte auf gemeindeeigenen Grundstücken werden nicht bewilligt z.B. Kreuztrotte, Rabatte Parkdeck Hofmatt und weitere.
  • Pro Partei steht ein Plakatständer bzw. Plakatplatz zur Verfügung.
  • Die Plakatständer stehen anlässlich von Wahlen zur Verfügung.
  • Bei Abstimmungskampagnen (auch parteiübergreifende Komitees) oder für Parteimarketing werden keine Plakatständer bzw. Plakatplätze zur Verfügung gestellt.

Politische Parteien/Organisationen:*

  • Es steht ausschliesslich der Dorfplatz zur Verfügung. Weitere Standorte auf gemeindeeigenen Grundstücken werden nicht bewilligt z.B. Kreuztrotte, Rabatte Parkdeck Hofmatt und weitere.
  • Pro Partei steht ein Plakatständer bzw. Plakatplatz zur Verfügung.
  • Die Plakatständer stehen anlässlich von Wahlen zur Verfügung.
  • Bei Abstimmungskampagnen (auch parteiübergreifende Komitees) oder für Parteimarketing werden keine Plakatständer bzw. Plakatplätze zur Verfügung gestellt.

*Für Wahlen und Abstimmungen gilt gemäss Kantonaler Reklameverordnung (SRL Nr. 739) 6 Wochen vor und 5 Tage nach dem Wahl- und Abstimmungstag (Präzisierung von GRB Nr. 734/2013)

Reservation
Kontaktperson
Identisch mit obigen Angaben *
Veranstaltung
Standorte
Aushangstandort
Aushang
Bemerkungen
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